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Grenzgänger - ein bisschen wie auswandern

Verfasst von Knut am 16 Februar, 2009 - 22:37

Was bedeutet Grenzgänger?

Der Begriff "Grenzgänger" bezeichnet Menschen, die im Grenzgebiet (üblicherweise bis zu 30 km zur Staatsgrenze) leben und im Nachbarland arbeiten. Sie überqueren die Grenze, um zu arbeiten und erneut nach Arbeitsschluss - mindestens aber zweimal wöchentlich.

Ausnahme: Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in dem anderen Staat weniger als 183 Tage während je Kalenderjahr aufhalten, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Grenzen auf Feldern

Für die Besteuerung der Grenzgänger sind ausschließlich die Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend. Diese sind nicht einheitlich. So kann der Grenzgänger ...

  • im Wohnsitzstaat besteuert werden (so z. B. nach dem französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen),
  • im Land, in dem er arbeitet ("Quellenstaat") besteuert werden (so z. B. nach dem Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland)
  • in beiden Staaten steuerpflichtig werden.

Allgemein ist laut OECD die Besteuerung im Quellenstaat vorgesehen. Wenn aber der Grenzgänger in beiden Staaten in der Grenzzone bleibt, wird zumeist im Wohnsitzstaat besteuert.

Rentenansprüche

Wer in den Niederlanden oder Belgien arbeitet, baut dort eine Rente auf, die im Rentenalter zusätzlich zur deutschen Rente gezahlt wird.

Informieren Sie sich über Ihre Situation

All die Regelungen oben sind Anhaltspunkte. Letztlich brauchen Sie Informationen zu Ihrer individuellen Lage.

Für das Dreiländereck Deutschland, Belgien, Niederlande gibt es zwei EURES-Berater bei der Aachener Agentur für Arbeit.Sprechzeiten und Kontakt auf den Seiten der Agentur für Arbeit Aachen.

Unternehmer können sich bei der IHK der Grenzregion informieren.

Nachtrag: Grenzgänger in die Schweiz

Nach den Regelungen des DBA-Schweiz können Einkünfte eines Grenzgängers aus unselbständiger Arbeit in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz). Grenzgänger ist hiernach jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, so entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz).

Ergänzend dazu heißt es in Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991 (BStBl. I 1993, 929), die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände - wie z.B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst - über mehrere Tage erstreckt. (Quelle: BFH online; update: 26.2.)

 

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