Was bedeutet Grenzgänger?
Der Begriff “Grenzgänger” bezeichnet Menschen, die im Grenzgebiet (üblicherweise bis zu 30 km zur Staatsgrenze) leben und im Nachbarland arbeiten. Sie überqueren die Grenze, um zu arbeiten und erneut nach Arbeitsschluss. Das tun sie mindestens zweimal pro Woche.
Ausnahme: Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in dem anderen Staat weniger als 183 Tage je Kalenderjahr aufhalten, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Für die Besteuerung der Grenzgänger sind die Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend. Diese sind nicht einheitlich.
Welche Konstellationen gibt es?
Es sind mehre Fälle denkbar. So kann der Grenzgänger …
- im Wohnsitzstaat besteuert werden (so z. B. nach dem französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen),
- im Land, in dem er arbeitet (“Quellenstaat”) besteuert werden (so z. B. nach dem Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland)
- oder auch in beiden Staaten steuerpflichtig werden.
Im Allgemeinen ist laut OECD die Besteuerung im Quellenstaat vorgesehen. Die Regel heißt:
“Zahle deine Steuern dort, wo du arbeitest.”
Wenn aber der Grenzgänger in beiden Staaten in der Grenzzone bleibt, wird zumeist im Wohnsitzstaat besteuert.
Rentenansprüche
Wer in den Niederlanden oder Belgien arbeitet, baut dort eine Rente auf, die im Rentenalter zusätzlich zur deutschen Rente gezahlt wird.
Informieren Sie sich über Ihre Situation
All die oben genannten Regelungen sind allgemeine Anhaltspunkte. Letztlich brauchen Sie jedoch konkrete Informationen zu Ihrer individuellen Lage. Und Sie müssen prüfen, inwieweit die Vorgaben in Ihrem Fall korrekt angewendet wurden. Die Informationen können Sie sich nur selber beschaffen (bzw. bei einem sachkundigen Steuerberater). Letztlich sollten Sie die für Sie in Frage kommende Regel selbst prüfen.
Unternehmer können sich bei der IHK der Grenzregion informieren.
Nachtrag: Grenzgänger in die Schweiz
Nach den Regelungen des DBA-Schweiz können Einkünfte eines Grenzgängers aus unselbständiger Arbeit in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz). Grenzgänger ist hiernach jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, so entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz).
Ergänzend dazu heißt es in Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.1991 (BStBl. I 1993, 929), die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände – wie z.B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst – über mehrere Tage erstreckt. (Quelle: BFH online; update: 26.2.)
letzte Durchsicht des Artikels: 04.08.2022